Satzung

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Stand: 26.03.2007

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Karate-Dojo-Müllheim e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Müllheim eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 79379 Müllheim/Baden.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Das Karate - Dojo Müllheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
  2. Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Förderung des Karatesportes. Der Verein setzt sich außerdem zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der Gesundheit, der Allgemeinheit und insbesondere der Jugend zu dienen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  4. Jedem Mitglied wird unter Ausschluss von Missbrauch das Erlernen Karatesportes ermöglicht.
  5. Konfessionelle und parteipolitische Bestrebungen und ähnliches innerhalb des Vereins und den Verein sind ausgeschlossen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 8. Lebensjahr erreicht hat.
  2. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Er soll den Namen, das Alter, die Tätigkeit und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr nicht erreicht haben, ist der Antrag durch deren gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  4. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Ausschluss aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schriftführer. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahrs zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit der zweiten Mahnung eine Frist von 2 Monaten ergebnislos verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die ordentliche Mitgliederversammlung zu, welche über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses entscheidet. Das Mitglied ist während des Berufungsverfahrens von allen Vereinsaktivitäten ausgeschlossen.
    Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzulegen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und gegebenenfalls eine Aufnahmegebühr erhoben.
  2. Beiträge und Gebühren werden in der Gebührenordnung festgelegt.

§6 Ehrenmitglieder

§7 Ehrenvorsitzender

  1. Mitgliedern, welche sich in überragender Weise um den Verein verdient gemacht haben und mindestens 20 Jahre Mitglied im Vorstand waren, kann durch Vorstandsbeschluss der Ehrenvorsitz angetragen werden.
  2. Der Ehrenvorsitz gilt auf Lebenszeit.

§8 Organe des Vereins

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • dem technischen Leiter
    • dem Jugendleiter
    • dem/den Ehrenvorsitzenden
  2. Die Tätigkeitsbereiche und Befugnisse der Vorstandsmitglieder werden durch die Geschäftsordnung bestimmt.
  3. Die Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Jugendordnung wird von den Mitgliedern des Vorstandes erlassen.

§10 Vertretungsbefugnis

§11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden in der Geschäftsordnung geregelt

§12 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt
  2. Die Wahl in den Vorstand setzt voraus, dass der Bewerber das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 3 Jahre Mitglied des Vereins ist.
  3. Die Vorstandswahlen erstrecken sich in jährlichem Turnus jeweils zeitversetzt auf folgende Positionen
    • 1. Vorsitzender, Kassenwart
    • 2. Vorsitzender, Schriftführer, Technischer Leiter
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

§13 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen müssen auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
    • Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
    • Die Wahl mindestens zweier Kassenprüfer
    • Abstimmung über Anträge von Mitgliedern
  2. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung oder dem Gesetz.

§15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Rundschreiben unter Aufnahme der Tagesordnung. Ein Aushang an den Trainingsorten des Vereins zu den jeweiligen Trainingszeiten kann zusätzlich erfolgen.
  3. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich und mit Gründen versehen bei dem Vorstand beantragt.
  4. Über Belange, welche nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind oder verspätet angemeldete Anträge kann in der Versammlung beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung und der Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließen.
  5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist. Für außerordentliche Versammlungen gelten die gleichen Befugnisse und Vorgaben wie bei ordentlichen Versammlungen.

§16 Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr erreicht hat, eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Über eine Änderung oder Ergänzung der Vereinssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen, soweit dies ein stimmberechtigtes Mitglied des Vereins beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§17 Satzungsänderungen

  1. Über eine Änderung oder Ergänzung der Vereinssatzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Der Vorstand kann Änderungen bzw. Ergänzungen in der Satzung vornehmen, wenn diese den geltenden Gesetzen in Deutschland angeglichen werden muss. Solche Änderungen müssen mit einer einfachen Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.

§18 Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche von 8 bis 18 Jahre. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbstständig.
  2. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit und wird durch einen Jugendausschuss geleitet.
  3. Der Jugendausschuss wird in einer Jugendversammlung gewählt.
  4. Der Jugendleiter muss vom Vorstand bestätigt werden.

§19 Vereinsjugendversammlung

  1. Die Einberufung und Durchführung der Vereinsjugendverwaltung und die Aufgaben des Vereinsjugendausschusses sind in der Jugendordnung geregelt.
  2. Die Jugendordnung wird von den Mitgliedern des Vorstandes erlassen und Bedarf mit einfacher Mehrheit der Bestätigung durch die Jugendversammlung.

§20 Kassenprüfer

  1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer müssen gemeinsam die Kassengeschäfte des Vereins auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen, und sich vom Vorhandensein des Vereinsvermögens überzeugen.
  2. Sie werden auf die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt.
  3. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.
  4. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§21 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit . Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende natürliche oder juristische Person, die es unmittelbar und ausschließlich an gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
  3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen gemeinnützigen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§22 Rechtswirksamkeit